Prinz, Jan
Jan Prinz, Richter am Amtsgericht Bottrop

Jan Prinz, LL.M., ist Richter am Amtsgericht in Bottrop, Lehrbeauftragter an der Ruhr-Universität Bochum und Dozent an der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen. Er bildet darüber hinaus regelmäßig Fachkräfte der öffentlichen und freien Jugendhilfe fort.
Im Rahmen der Rechtsprechung ist er seit 2017 im familiengerichtlichen Dezernat und überdies als Güterichter tätig. Darüber hinaus prüft er in beiden juristischen Staatsprüfungen.
Jan Prinz kommentiert maßgebliche allgemeine Vorschriften des FamFG (§§ 23-37) im beckOGK. Darüber hinaus veröffentlicht er regelmäßig zu aktuellen familienrechtlichen Fragestellungen in juristischen Fachzeitschriften.
Feedback zu goldwerth-Webinaren mit Jan Prinz:
» Ach wären Sie doch nur bei uns am Familiengericht!
Rechtsanwalt Alpan S., Fachanwalt für Arbeitsrecht, und für Familienrecht
zu RiAG Prinz, Begleiteter Umgang.
» Vielen herzlichen Dank für den sehr informativen Vortrag. Vielen Dank auch für die Möglichkeit, mit Ihnen Kontakt aufnehmen zu können. Das ist prima!.
Rechtsanwältin Constanze D., Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Familienrecht
zu RiAG Prinz, Begleiteter Umgang.
»Vielen Dank für die gute Fortbildung, vor allem war sie sehr praxisnah.
Rechtsanwältin Birte R., Fachanwältin für Familienrecht
zu RiAG Pinz, Sorgerechtsvollmachten.
Infos - News - Beiträge von Jan Prinz
Voraussetzungen der Erteilung einer „Sorgerechtsvollmacht"
Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer sorgerechtsbezogenen „Vollmacht“ lässt sich zwischen den allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung rechtsgeschäftlicher „Vollmacht“ einerseits und den Besonderheiten bei einem Bezug zur elterlichen Sorge andererseits differenzieren.
I. allgemeine Voraussetzungen
Zunächst gelten für sorgerechtsbezogene Vollmachten die allgemeinen Voraussetzungen der Vollmachtserteilung der §§ 164 ff. BGB. Eine Vollmacht, also eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB), ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es zwar des Zugangs beim Bevollmächtigten, nicht aber einer Annahme durch diesen. Die Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Sie kann ausdrücklich, aber auch konkludent erklärt werden. Schließlich ist anerkannt, dass die Vollmacht in ihrem Bestand aufgrund des geltenden Abstraktionsprinzips unabhängig von einem ihr zugrunde liegenden Kausalgeschäft (auch: „Grundverhältnis“) besteht. Ein solches Grundverhältnis regelt im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem insbesondere, welche Geschäfte im Außenverhältnis mit Hilfe der Vollmacht vorgenommen werden dürfen. Indes ist die Außenwirkung bei Nutzung der Vollmacht nicht an die durch das Grundverhältnis gesetzten Grenzen gebunden. Ferner ist auch eine Vollmacht ohne zugrunde liegendes Grundverhältnis (sog. isolierte Vollmacht) anerkannt. ... (Okt. 2025)