Informationen zur Fachanwaltsfortbildung im Überblick

Grundlagen laut FAO

Die Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Erhalt von Fachanwaltsbezeichnungen. Dort heißt es: Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO).

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist das Dach der regionalen Rechtsanwaltskammern und maßgeblich an der Entwicklung und Modernisierung der FAO beteiligt. Änderungen werden durch die Satzungsversammlung der BRAK beschlossen und nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium umgesetzt.

In der Fachanwaltsordnung ist u.a. geregelt, in welchen Fachbereichen Fachanwaltschaften verliehen werden können, das sind: Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, Vergaberecht, Migrationsrecht sowie Sportrecht.

Wer einen Fachanwaltstitel führen will, muss eine entsprechende Weiterbildung absolviert haben, eine mindestens dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung nachweisen sowie konkrete praktische Erfahrungen belegen, die je nach Fachbereich unterschiedlich ausfallen.

Außerdem muss sich jeder Fachanwalt in jeder seiner Fachanwaltschaften jährlich fortbilden. Das ist geregelt in § 15 der FAO.

In Deutschland darf ein Rechtsanwalt gleichzeitig maximal drei Fachanwaltstitel führen. Dies ist in § 43c Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt.

Je Fachanwaltschaft beträgt die erforderliche Zeitumfang für die Fortbildung 15 Stunden pro Kalenderjahr. (§ 15 FAO Abs. 3): „Wer eine Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen“ (§ 15 FAO Abs. 1).“

Alle Stunden aus der Fortbildungsverpflichtung können auch „online“ als Webinar absolviert werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass Referenten und Teilnehmer zeitgleich gemeinsam an der Veranstaltung teilnehmen, sodass eine Interaktion jederzeit möglich ist; von welchem Ort aus die Teilnahme erfolgt, ist unerheblich. (§ 15 FAO Abs. 2)

Bis zu fünf Zeitstunden können in Form eines Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. (§ 15 FAO Abs. 4)

Die Fortbildungsnachweise müssen innerhalb eines Kalenderjahres erworben werden. Ausschlaggebend ist das Datum der Fortbildungsveranstaltung, nicht das Datum, an dem die Nachweise bei der Kammer eingereicht werden.

Die BRAK hat in ihrer 5. Sitzung am 8.5.2023 den § 15 der FAO dergestalt ergänzt, dass die notwendigen 15 Fortbildungsstunden eines Kalenderjahres je Fachanwaltstitel innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden können (BRAK-Mitt. 2023, 245.).

Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung gemäß § 15 FAO. Sie prüft, ob die Fortbildung fachbezogen und geeignet ist, Ihre Fachanwaltskompetenz zu erhalten. Eine Prüfung auf Eignung vor der Teilnahme an einer Fortbildung ist nicht vorgesehen. Sollte eine Fortbildung von der Rechtsanwaltskammer abgelehnt werden, besteht in der Regel die Möglichkeit, die Relevanz der Veranstaltung nachträglich gegenüber der Kammer zu belegen. Bei Ablehnung besteht zumeist Möglichkeit, die Verpflichtung nachzuholen.

Hinweis: Zur Relevanz fachübergreifender Fortbildungen heißt es in der Kommentierung bei Weyland/Vossebürger, 11. Aufl. 2024, FAO § 15 Rn. 6:„Dabei sind auch interdisziplinäre Veranstaltung als Fortbildung anzuerkennen, wenn der Inhalt der Veranstaltung eine Relevanz bzw. Nützlichkeit für die Tätigkeit in dem Fachgebiet aufweist. Eines ausdrücklichen Bezugs zum jeweiligen Katalog für die besonderen Kenntnisse des Fachgebiets bedarf es dabei nicht.“

Sollte die Aberkennung eines Fachanwaltstitels wegen fehlender Fortbildungsnachweise drohen, führt der Weg an das zuständige Anwaltsgericht, um dort Verpflichtungsklage zu erheben.

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