Betreuungsrecht Grundlagen erklärt: rechtliche Betreuung
Der Artikel legt die grundlegenden Voraussetzungen, Verfahrensschritte und Rechte der betreuten Person im deutschen Betreuungsrecht systematisch dar: auf Grundlage der §§ 1814 ff. BGB sowie des BtOG. Er richtet sich an Juristen, die das Betreuungsrecht als Querschnittsmaterie in ihrer täglichen Praxis handhaben.
Grundsätze des Betreuungsrechts
Das Betreuungsrecht, dessen materielle Grundlagen in den §§ 1814 ff. BGB verankert sind, regelt die gerichtliche Bestellung und Führung einer rechtlichen Vertretung für Volljahrige, die ihre Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst besorgen konnen. Es wirkt als Querschnittsmaterie unmittelbar u.a. in das Strafrecht, Mietrecht, Familienrecht und Arbeitsrecht hinein. Praxisfallen lassen sich ohne diese Perspektive oft nicht uberzeugend losen.

Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung
Die Bestellung eines Betreuers setzt nach § 1814 Abs. 1 BGB voraus, dass ein Volljahriger wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Psychische Krankheiten, einschließlich schwergradiger Suchterkrankungen, geistige Behinderungen und seelische Behinderungen können den Tatbestand erfüllen.
Wichtig zur Abgrenzung: Demenz zählt im rechtlichen Sinne zu den seelischen Behinderungen, ist jedoch medizinisch eine hirnorganisch bedingte kognitive Beeinträchtigung. Körperliche Behinderungen allein rechtfertigen eine Betreuung nur auf Antrag oder wenn die betroffene Person ihren Willen nicht kundtun kann (§ 1814 Abs. 4 Satz 2 BGB). Damit sind die betreuungsrechtlichen Grundlagen erklärt: Nicht jede Einschränkung begründet eine Betreuungsbedürftigkeit im Rechtssinne. Rechtlich relevant wird es, wenn der freie Wille des Betroffenen infrage steht. § 1814 Abs. 2 BGB verbietet die Bestellung gegen den freien Willen des Volljährigen. Voraussetzung für einen „freien Willen" ist, dass die Person die Bedeutung der Betreuung erkennen und nach dieser Einsicht handeln kann (BGH, XII ZB 352/14). Ist diese Einsichtsfähigkeit gegeben, scheidet eine Betreuung gegen ihren Willen aus : unabhängig vom objektiven Unterstützungsbedarf. Für die Beratung muss daher sorgfältig zwischen fehlender Einsichtsfähigkeit und bloßer Ablehnung unterschieden werden. Dem Gutachten kommt dabei eine zentrale Beweisfunktion zu.
Krankheits- und Behinderungsformen
- Psychische Krankheit: Dazu zählen etwa Schizophrenie, schwere Depressionen und Suchterkrankungen mit entsprechendem Schweregrad. Entscheidend ist die funktionale Auswirkung auf die Fähigkeit zur Selbstsorge.
- Geistige Behinderung: Sie kann angeboren oder erworben sein, sofern die kognitive Einschränkung die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten nachweisbar beeinträchtigt.
- Seelische Behinderung: Dazu zählen langfristige psychische Störungen. Demenz zählt im rechtlichen Sinne hierzu, ist jedoch medizinisch eine hirnorganisch bedingte kognitive Beeinträchtigung. Maßgeblich ist der Grad der Beeinträchtigung, nicht allein die Diagnose.
- Körperliche Behinderung: Eine Betreuung kommt hier nur auf Antrag der betroffenen Person in Betracht oder wenn diese ihren Willen nicht kundtun kann (§ 1814 Abs. 4 Satz 2 BGB). Ein Zugang ohne Eigenantrag ist bei ausschließlich körperlicher Ursache ausgeschlossen.
Die Betreuung kann bereits ab Vollendung des 17. Lebensjahres eingeleitet und mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam bestellt werden (§ 1814 Abs. 5 Satz 2 BGB). Das Amtsgericht als Betreuungsgericht kann dadurch eine nahtlose Kontinuitat der rechtlichen Fürsorge sicherstellen. Für Mandanten im Übergang zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe ist dieser Zeitpunkt häufig bedeutsam. Eine frühzeitige Einleitung des Verfahrens schützt vor Versorgungslücken.
Subsidiarität und freier Wille
Das Subsidiaritätsprinzip des § 1814 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt die Betreuerbestellung aus, sobald andere Hilfen die Angelegenheiten ebenso gut besorgen können. Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe, soziale Dienste und eine wirksame Vorsorgevollmacht sind daher vorrangig zu berücksichtigen. Erst wenn diese Mittel nachweislich nicht ausreichen, ist eine Betreuung gerechtfertigt. Das Amtsgericht prüft dies von Amts wegen.
- Vorsorgevollmacht: Sie geht der Betreuung vor. Das Betreuungsgericht wird nur eingeschaltet, wenn eine Kontrolle der bevollmächtigten Person erforderlich wird oder die Vollmacht unwirksam ist.
- Familienangehörige: Sie können als informelle Unterstützung die Betreuungsbedürftigkeit entfallen lassen, sofern sie die konkrete rechtliche Besorgung tatsächlich sicherstellen.
- Ehegattennotvertretungsrecht: § 1358 BGB ermöglicht eine zeitlich begrenzte Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge, der Arztbehandlung und anderen Angelegenheiten des täglichen Lebens und kann die Betreuerbestellung vorübergehend entbehrlich machen.
- Soziale Dienste: Ambulante Hilfen und Betreuungsangebote sind konkret zu püfen. Ihre Eignung muss fur den jeweiligen Aufgabenbereich belegt sein.
Der Unterschied zeigt sich, wenn eine Vorsorgevollmacht zwar formal vorhanden, aber materiell unwirksam ist oder die bevollmächtigte Person ungeeignet handelt. Dann greift das Subsidiaritatsprinzip nicht zugunsten des Vollmachtgebers; das Betreuungsgericht muss einschreiten. Erforderlich ist eine genaue Prufung der Vollmachtsurkunde und des tatsächlichen Vollmachtsgebrauchs. Die Betreuungsrecht-Grundlagen der FamRZ vertiefen diese Abgrenzungsfragen wissenschaftlich.
Die Subsidiaritat gilt nicht nur zu Beginn des Verfahrens, sondern auch während einer laufenden Betreuung. Verbessern sich die Verhältnisse oder entsteht eine ausreichende andere Hilfestruktur, ist die Betreuung aufzuheben oder einzuschränken.
Aufgabenbereiche der Betreuung
Der Aufgabenkreis einer Betreuung ist kein pauschales Mandat. Nach § 1815 Abs. 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht einzelne Aufgabenbereiche gesondert an. Jeder Bereich muss im Einzelfall erforderlich sein. Ein allgemeiner Vertretungsauftrag ohne inhaltliche Begrenzung entspricht daher nicht dem gesetzlichen Modell. Die Aufgaben der rechtlichen Betreuung bleiben stets eingegrenzt und überprüfbar.
Erforderlichkeit jedes Aufgabenbereichs
Nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB darf ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit seine rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Die Betreuungsbedürftigkeit ist für jede einzelne Angelegenheit gesondert festzustellen. Eine Totalbetreuung ist ausgeschlossen: Der Erforderlichkeitsgrundsatz verlangt eine einzelfallbezogene Festlegung der Aufgabenbereiche.
Ergänzend begrenzt § 1822 BGB die Vertretungsmacht des Betreuers. Stellvertretendes Handeln ist nur zulässig, soweit es im konkreten Fall erforderlich ist. Welche Angelegenheiten dieser noch selbst besorgen kann, muss individuell geprüft werden.
Besonders anzuordnende Befugnisse
Bestimmte Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn das Betreuungsgericht sie nach § 1815 Abs. 2 BGB ausdrücklich als eigenen Aufgabenbereich angeordnet hat. Der Gesetzgeber hat diese Befugnisse aus dem allgemeinen Aufgabenkreis herausgelöst, weil sie besonders intensiv in die Grundrechte des Betreuten eingreifen. Rechtlich relevant wird es, wenn Unterbringungsfragen oder Kommunikationsbeschränkungen im Raum stehen: Fehlt die ausdrückliche Anordnung, sind entsprechende Maßnahmen des Betreuers rechtswidrig.
- Freiheitsentziehende Unterbringung: Sie erfordert eine ausdrückliche gerichtliche Anordnung dieses Aufgabenbereichs sowie eine zusätzliche Genehmigung des Amtsgerichts für jede konkrete Maßnahme.
- Auslandsaufenthalt: Die Bestimmung des Aufenthalts im Ausland ist ein eigenständig anzuordnender Aufgabenbereich. Ohne ausdrückliche Anordnung ist der Betreuer insoweit nicht vertretungsbefugt.
- Telekommunikation und Post: Entscheidungen über die Kommunikation des Betreuten, einschließlich einer Briefkontrolle, bedürfen ebenfalls einer ausdrücklichen Anordnung, weil sie das Post- und Fernmeldegeheimnis berühren.
- Auskunftsansprüche gegenüber Dritten: Soweit dem Betreuer nach § 1815 Abs. 3 BGB die Geltendmachung von Rechten gegenüber einem Bevollmächtigten übertragen wird, handelt er als Kontrollbetreuer mit spezifisch begrenztem Mandat.
In der Praxis führt die fehlende Unterscheidung zwischen einem allgemeinen und einem besonders anzuordnenden Aufgabenbereich zu anfechtbaren Maßnahmen und Haftungsrisiken des Betreuers.
Kontrolle von Bevollmächtigten
§ 1815 Abs. 3 BGB ermöglicht es, einen Betreuer ausschließlich zur Kontrolle eines Bevollmächtigten zu bestellen. Diese Kontrollbetreuung kommt in Betracht, wenn eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt wurde, zugleich aber Anhaltspunkte für einen pflichtwidrigen Gebrauch durch die bevollmächtigte Person bestehen. Das Betreuungsgericht ordnet dann gezielt die Aufgabenbereiche zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten und zu Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten an. Eine allgemeine Betreuung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Sobald die Kontrollbetreuung eingerichtet ist, kann der Betreuer im Namen des Betreuten Auskunft von der bevollmächtigten Person und von Dritten verlangen, etwa von Banken oder Pflegeeinrichtungen. Missbrauchen Angehörige die Vollmacht, greift dieser Mechanismus. Der Betreute kann dann seine Rechte nicht mehr selbst geltend machen. Die Kontrollbetreuung schützt sein Vermögen, ohne die Selbstbestimmung weitergehend einzuschränken. Der Betreuer handelt als Kontrollinstanz, nicht als umfassender gesetzlicher Vertreter.
Wird der Missbrauch beseitigt oder die Vollmacht widerrufen, ist sie aufzuheben. Für die Beratungspraxis bedeutet das, dass die angeordneten Aufgabenbereiche regelmäßig auf ihre fortdauernde Erforderlichkeit überprüft werden müssen. Das Betreuungsgericht übt auch hierbei Aufsicht aus; der Betreuer berichtet über seine Tätigkeit. Eine präzise Dokumentation der Kontrollmaßnahmen bleibt deshalb unerlässlich.

Wünsche und unterstützte Entscheidungsfindung
Nach § 1821 Abs. 2 BGB muss der Betreuer die Wünsche des Betreuten aktiv feststellen und dessen Angelegenheiten so besorgen, dass dieser sein Leben nach seinen Vorstellungen gestalten kann. Eine Betreuungsverfügung ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen: Hat die betroffene Person darin vorab Wünsche zur Person des Betreuers oder zur Ausgestaltung der Betreuung festgelegt, sind diese für die Bestellung rechtlich bedeutsam. Das gilt auch für Wünsche, die vor der Bestellung geäußert wurden, sofern erkennbar ist, dass die betroffene Person daran festhalten will. Der Betreuer verwaltet daher keine abstrakte Interessenlage, sondern setzt den individuellen Willen des Betreuten um, soweit dieser feststellbar ist.
- Aktuelle Wünsche: Sie sind grundsätzlich zu befolgen. Ihre Feststellung erfordert nach § 1821 Abs. 5 BGB persönlichen Kontakt und darf sich nicht auf die Auswertung früherer Erklärungen beschränken.
- Frühere Wünsche: Sie bleiben maßgeblich, wenn die betroffene Person erkennbar daran festhält. Unsicherheiten bei der Feststellung dürfen nicht zulasten des Betreuten gehen.
- Abweichungsbefugnis: Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen besteht, die der Betreute krankheitsbedingt nicht erkennen kann, oder die Umsetzung unzumutbar wäre (§ 1821 Abs. 3 BGB).
- Rehabilitationspflicht: Nach § 1821 Abs. 6 BGB muss der Betreuer darauf hinwirken, dass der Betreute seine Fähigkeit zur eigenständigen Besorgung von Angelegenheiten wiedererlangt oder verbessert.
Der Betreuer muss den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten halten und sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck verschaffen (§ 1821 Abs. 5 BGB). Diese Pflicht ist nicht abdingbar; das Betreuungsgericht überprüft ihre Einhaltung im Rahmen seiner Aufsicht. Kommt der Betreuer ihr systematisch nicht nach, kann dies einen Betreuerwechsel nach § 1868 BGB rechtfertigen. Eine nachvollziehbare Dokumentation des persönlichen Kontakts ist deshalb unverzichtbar.
Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt
Die Betreuerbestellung lässt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten unberührt. Er kann weiterhin selbst Verträge schließen und andere Rechtshandlungen vornehmen. Erst ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB beschränkt diese Handlungsfreiheit; erforderlich ist er nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen. Höchstpersönliche Entscheidungen, etwa eine Eheschließung oder Testamentserrichtung, bleiben stets ausgenommen. Das gesetzliche Modell schützt damit die Handlungsfreiheit als Regelfall.
- Grundsatz der Geschäftsfähigkeit: Auch unter Betreuung bleibt der Betreute grundsätzlich handlungsfähig. Vertragspartner können sich nicht pauschal auf die Betreuung berufen, um Rechtsgeschäfte anzufechten.
- Einwilligungsvorbehalt: Er darf nur bei nachgewiesener erheblicher Gefahr angeordnet werden. Dafür muss er gesondert beantragt und begründet werden; automatisch folgt er aus der Betreuung nicht.
- Medizinische Einwilligungsfähigkeit: Sie ist unabhängig von der Betreuung zu prüfen. Der Arzt muss selbst feststellen, ob der Betreute die Behandlung und ihre Folgen versteht, bevor er auf den Betreuer verweist.
Ist die Einsichtsfähigkeit des Betreuten aufgehoben, ist er unabhängig von der Betreuung gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig. Das wirkt sich unmittelbar auf die Wirksamkeit seiner eigenen Rechtsgeschäfte aus. In der anwaltlichen Beratung ist daher zwischen der betreuungsrechtlichen Handlungsbefugnis und der allgemeinen zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Beide Fragen können sich überschneiden, bleiben rechtlich jedoch voneinander unabhängig.
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Gerichtliches Verfahren und Antrag
Das Betreuungsverfahren wird als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FamFG beim Amtsgericht als Betreuungsgericht geführt. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person. Eingeleitet wird das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag. Die betroffene Person bleibt nach § 275 FamFG stets verfahrensfähig und kann deshalb selbst einen Antrag stellen.

Ermittlung und persönliche Anhörung
Vor der Bestellung muss das Betreuungsgericht die betroffene Person grundsätzlich persönlich anhören (§ 278 Abs. 1 FamFG). Der Termin ist rechtlich relevant, weil er das rechtliche Gehör sichert und dem Richter eine unmittelbare Einschätzung der Situation ermöglicht. Ergänzend ist für die Anordnung der Betreuung grundsätzlich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es muss den medizinischen Befund und dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit darstellen, die eigenen Angelegenheiten selbstständig zu besorgen. Nur bei einem Eigenantrag oder im Eilfall kann ein ärztliches Zeugnis genügen.
- Sachverständigengutachten: Im Regelfall muss es den medizinischen Befund und die funktionalen Auswirkungen auf die Fähigkeit zur eigenständigen Angelegenheitsbesorgung darlegen.
- Ärztliches Zeugnis: Es genügt ausnahmsweise beim eigenen Antrag der betroffenen Person oder in einem Eilfall, wenn eine sofortige Entscheidung erforderlich ist.
- Bestellung gegen den Willen: Sie setzt ein Gutachten über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Der freie Wille ist dabei vom Sachverständigen gesondert zu beurteilen.
Die betroffene Person kann gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde einlegen. Ihre Verfahrensfähigkeit bleibt auch im Rechtsmittelverfahren erhalten. Bei dringendem Handlungsbedarf kann das Betreuungsgericht umgekehrt eine vorläufige Betreuung anordnen. Das Verfahren endet mit einem Beschluss, der den Betreuer und die angeordneten Aufgabenbereiche genau bezeichnet. Dieser Beschluss bildet die maßgebliche Handlungsgrundlage fur alle Beteiligten und muss deshalb präzise formuliert sein.
Rolle der Betreuungsbehörde
Die Betreuungsbehörde informiert und berät zu betreuungsrechtlichen Fragen sowie zu Alternativen der Betreuung, insbesondere zur Vorsorgevollmacht. Bestehen Anhaltspunkte für einen Unterstützungsbedarf, soll sie mit Einwilligung der betroffenen Person andere Hilfen vermitteln. Die erweiterte Unterstützung nach § 8 Abs. 2 BtOG umfasst Maßnahmen zur Vermeidung einer Betreuung; eine rechtliche Vertretung gehört ausdrücklich nicht dazu. Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Behörde am gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person.
Der Sozialbericht nach § 279 Abs. 2 FamFG gehört zu den zentralen Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung. Er beschreibt die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation der betroffenen Person und gibt dem Betreuungsgericht einen strukturierten Überblick über ihr Umfeld. Ein unvollständiger oder fehlerhafter Bericht kann die Grundlage der Entscheidung erheblich beeinträchtigen. Anwälte, die Betroffene im Verfahren vertreten, sollten ihn daher frühzeitig anfordern und kritisch prüfen. Weiterführende Fortbildung zu diesen Schnittstellen bietet das Seminar zum Betreuungsrecht im Strafrecht auf goldwerth.
Auswahl der Betreuerin und Kontrolle
Das BGB legt für die Auswahl des Betreuers eine klare Rangfolge fest. Sie schützt das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Diese kann einen Betreuer oder eine Betreuerin vorschlagen; das Betreuungsgericht ist an den Vorschlag gebunden, sofern die vorgeschlagene Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist dabei nicht der bloße Wunsch, sondern die konkrete Eignung.
Eignung und gesetzliche Rangfolge
Das Gesetz bevorzugt natürliche Personen als Betreuer. Innerhalb dieser Gruppe haben ehrenamtliche Betreuer grundsätzlich Vorrang vor Berufsbetreuern. Ein Betreuungsverein und die Betreuungsbehörde kommen erst nachrangig infrage, wenn keine geeignete natürliche Person zur Verfügung steht. Beschäftigte eines ambulanten oder stationären Versorgungsträgers der betreuten Person sind wegen möglicher Interessenkonflikte grundsätzlich von der Bestellung ausgeschlossen.
- Vorgeschlagene Person: Der Vorschlag bindet das Gericht, wenn die Person geeignet ist. Zu den Voraussetzungen gehören persönliche, fachliche und zeitliche Kapazitäten sowie das Fehlen von Interessenkonflikten.
- Ehrenamtlicher Betreuer: Er hat Vorrang gegenüber Berufsbetreuern. Ohne familiäre Bindung soll eine Vereinbarung mit einem anerkannten Betreuungsverein oder der Betreuungsbehörde über Begleitung und Unterstützung geschlossen werden.
- Berufsbetreuer: Er muss nach § 24 BtOG registriert sein. Erforderlich sind außerdem Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 250.000 Euro. Betreuungsverein oder Behörde: Diese Optionen sind nachrangig. Sie kommen in Betracht, wenn keine geeignete natürliche Person - weder ehrenamtlich noch beruflich - zur Verfügung steht.
Ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers ist nach § 1868 BGB möglich, wenn die Betreuung unzumutbar ist, die bisherige Person ungeeignet ist oder der Betreute eine gleich geeignete Person vorschlägt. Das Betreuungsgericht soll einen Wechsel jedoch vermeiden, weil Kontinuität die Qualität der Betreuung sichert. In der Praxis muss ein Wechselantrag deshalb substanziell begründet sein; bloße persönliche Differenzen genügen regelmäßig nicht.
Aufsicht, Wechsel und Ende
Das Betreuungsgericht überwacht die Amtsführung des Betreuers fortlaufend. Dieser muss mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten (§ 1864 Abs. 2 BGB). Umfasst die Betreuung den Aufgabenbereich der Vermögenssorge, ist zusätzlich jährlich Rechnung zu legen. Für bestimmte Maßnahmen - etwa die Kündigung der Wohnung des Betreuten oder schwere ärztliche Eingriffe - benötigt der Betreuer eine gesonderte gerichtliche Genehmigung. Sie schützt die betreute Person vor Entscheidungen mit gravierenden Folgen, die nicht vom allgemeinen Aufgabenbereich gedeckt sind.
Die Betreuung wird grundsätzlich spätestens nach sieben Jahren von Amts wegen überprüft (§ 295 Abs. 2 FamFG). Bei einer Betreuung gegen den erklärten Willen des Betreuten gilt eine verkürzte Überprüfungsfrist von zwei Jahren. Auf Antrag kann die Prüfung früher erfolgen. Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung automatisch; der Betreuer muss das Betreuungsgericht informieren, ist jedoch nicht für die Bestattung zuständig.
Häufig gestellte Fragen
Ein Betreuer darf nach § 1821 Abs. 3 BGB von den Wünschen des Betreuten abweichen, wenn deren Umsetzung die Person oder das Vermögen erheblich gefährden würde und der Betreute diese Gefahr krankheitsbedingt nicht erkennen kann. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung dem Betreuer nicht zumutbar ist. Entscheidend ist dabei die freie Willensbildung: § 1814 Abs. 1a BGB schließt die Bestellung gegen den geäußerten Widerstand aus, sofern die betroffene Person die Notwendigkeit der Betreuung erkennen und nach dieser Einsicht handeln kann.
Innerhalb der angeordneten Aufgabenbereiche kann der Betreuer grundsätzlich ohne gesonderte gerichtliche Genehmigung handeln. Ausnahmen betreffen Maßnahmen mit besonderem Eingriffsgewicht: Die Kündigung der Wohnung des Betreuten, schwere ärztliche Eingriffe, eine freiheitsentziehende Unterbringung sowie Entscheidungen über Auslandsaufenthalt, Telekommunikation und Post können eine ausdrückliche Anordnung des jeweiligen Aufgabenbereichs oder eine zusätzliche Genehmigung erfordern.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt eine Person selbst, wer im Bedarfsfall bestimmte Aufgaben übernimmt. Sie hat grundsätzlich Vorrang vor der gesetzlichen Betreuung; das Betreuungsgericht wird nur eingeschaltet, wenn eine Kontrolle der bevollmächtigten Person erforderlich ist. Die Betreuungsverfügung enthält dagegen Wünsche zur Person des Betreuers oder zur Ausgestaltung der Betreuung, ersetzt jedoch nicht dessen gerichtliche Bestellung. Eine gesetzliche Betreuung kommt subsidiär in Betracht, wenn weder eine wirksame Vorsorgevollmacht noch ausreichende andere Hilfen bestehen. Eine automatische Vertretung durch Ehegatten oder Angehörige gibt es in Deutschland ohne eine dieser Grundlagen nicht.